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Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

10.06.2020

Der Vorstand des DJV Bremen hat sich in seiner jüngsten Sitzung mit der verpflichtenden Arbeitszeiterfassung in Betrieben (und damit auch in Redaktionen) beschäftigt. Der zuständigen Fachausschusssprecher Carsten Spöring begrüßt in diesem Zusammenhang ein Urteil des Arbeitsgerichts Emden. DJV-Referentin Gerda Theile hatte dazu geschrieben: „Arbeitszeiterfassung: Vor rund einem Jahr stellte der EuGH fest, dass der Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit über objektive Systeme erfassen lassen müsse. Seitdem war ein Juristenstreit entbrannt, ob das deutsche Gesetz angepasst werden müsse oder ob das EuGH-Urteil, das auf der EU-Richtlinie zur Arbeitszeit fußt, schon heute unmittelbar gilt. Die Streitfrage wurde nunmehr erstmals entschieden, und zwar vom Arbeitsgericht Emden. Ergebnis: Der Arbeitgeber ist schon heute in der Pflicht, ein objektives System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzurichten. Diese Pflicht zur Erfassung ergebe sich unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta. Die Arbeitgeber dürfen nicht auf eine Anpassung des deutschen Arbeitszeitgesetzes warten. Da es im konkreten Fall ein solches objektives Arbeitszeiterfassungssystem nicht gab, wurde der Arbeitgeber verurteilt, die lediglich vom Arbeitnehmer erfassten Überstunden zu bezahlen (ArbG Emden, Az 2 Ca 94/19 vom 20.02.2020). Das Arbeitsgericht bestätigte damit auch die vom DJV im Betriebsräte-Info Nr. 6/2019 vertretene Ansicht. Das Urteil des ArbG Emden ist rechtskräftig. " (red)

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