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Rundfunkbeitrag

Programm kürzen – Tarifverträge kündigen?

12.01.2021

Wie geht es nach dem Beschluss des BVerfG zum Rundfunkbeitrag weiter?

In den Personalräten und Gremien wird aktuell viel über die Verfassungsbeschwerde der
Anstalten beim BVerfG gesprochen und darüber, wie der ablehnende Beschluss zu
interpretieren sei. Einige Anstalten erwägen, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu
machen. Andere wollen am Programm sparen. Doch das wäre sicherlich nicht der richtige
Weg. Formell haben die Anstalten das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem BVerfG
verloren. Allerdings lässt die Begründung des Gerichts durchaus die Hoffnung zu, dass die
Anstalten das noch anstehende Hauptsacheverfahren gewinnen werden.
Zum einen verweist das BVerfG auf seine bisherige Rechtsprechung. Und die ist eindeutig:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts dürfen die Länder den von der KEF
festgestellten Bedarf nur aus zwei Gründen ablehnen. Entweder muss die Erhöhung eine
unangemessene Belastung der Beitragszahler darstellen oder wesentliche Teile der
Bevölkerung vom Zugang zum Rundfunk abschneiden. Andere Motive dürfen bei der
Entscheidung der Landtage keine Rolle spielen. Insbesondere scheiden programmliche und
medienpolitische Erwägungen aus. Da der Landtag in Sachsen- Anhalt keinerlei Argumente
hinsichtlich der zugelassenen Ablehnungsgründe vorgebracht hat, ist die Erfolgsausschicht der
Anstalten eher als hoch zu bewerten.
Zum anderen warnt das Verfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2020
zwischen den Zeilen davor, im vorauseilenden Gehorsam jetzt am Programm zu sparen. Es
ermutigt die Sender sogar dazu, kein verschlechtertes Angebot auszustrahlen, in dem es
schreibt:
„Ist in den vergangenen Zeiträumen ein verschlechtertes Angebot ausgestrahlt worden,
kann dies durch spätere Mehrausstattung tatsächlich nicht mehr ausgeglichen werden.
(….) Wenn (aber) das Programm tatsächlich erbracht wird (in eigener Vorleistung), ist
eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen durchaus nicht
ausgeschlossen.“
Es wäre aus Sicht des DJV deshalb unklug, jetzt die Hand an das Programm zu legen. Auch kann
man den Sendern nur davon abraten, zu diesem Zeitpunkt von ihrem Sonderkündigungsrecht
hinsichtlich der letzten Stufensteigerung Gebrauch zu machen – so wie es in vielen
Tarifverträgen vereinbart wurde. Eingesparte Beiträge und Honorare sind im Nachhinein nicht
kompensierbar. Wenn die Anstalten aus sehr nachvollziehbaren Gründen davon ausgehen,
dass das Bundesverfassungsgericht zu seiner bisherigen Rechtsprechung steht und die
unterlassene Zustimmung zur Beitragserhöhung des Landtages in Sachsen- Anhalt für
verfassungswidrig erklären wird, dürfen sie jetzt nicht auf die Bremse treten. Das wäre das
falsche Signal – nach außen und nach innen. Der Bayrische Rundfunk und das ZDF haben es
vorgemacht und auf ihr Sonderkündigungsrecht verzichtet. Der DJV appelliert an alle
Anstalten, sich dieser Linie anzuschließen.

(Hanna Möllers / DJV-Justiziarin)

Bremen
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